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Der Begriff des Unfallbeteiligten in § 142 Abs. 4 StGB
Die Konturen des im Mittelpunkt der Untersuchung stehenden Begriffs des «Unfallbeteiligten» sind unscharf, in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen ist die Auslegungsschwierigkeit offengelegt. Nach allgemeiner Auffassung ist ausreichend, daß der Unfallbeteiligte nur «im Verdacht stehen muß», einen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet zu haben. Die Verfasserin geht über die bisherige Debatte hinaus und fragt nach der materiellen Legitimation des Gesetzgebers, den Normbefehl zwar ...

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